TÜV Paragraphen

 

Paragrafen und ihre Reiter

Was ist was ?


§ 29 der StVZO

Der Paragraf 29 regelt die wiederkehrende Prüfung. Die zweijährige Haupt und Abgas Untersuchung.

Die Fahrzeuge werden auf Vorschriftsmäßigkeit und technische Mängel untersucht.

 

§ 21 der StVZO

Der Paragraf 21 regelt die Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge. Vollgutachten für inländische Fahrzeuge die länger als sieben Jahre außer Betrieb gesetzt worden sind und die entsprechenden Unterlagen fehlen.

Import Fahrzeuge zum Beispiel amerikanische Fahrzeuge die eingeführt und erstmalig zugelassen werden sowie Sonder-Fahrzeuge.

 

§ 19 der StVZO

Der Paragraf 19 regelt Einzelabnahmen und Änderungsabnahmen.

§ 19 (3) regelt die sogenannten Änderungsabnahmen. Diese ist immer dann nötig, wenn Veränderungen am Fahrzeug vorgenommen werden. Durch den Ein- oder Anbau von Teilen für die ein Teilegutachten (TGA) oder eine Teilegenehmigung (ABE für FZ-Teile, EG-Genehmigung, ECE-Genehmigung) vorgelegt werden.

§ 19 (2) regelt die sogenannten Einzelabnahmen. Dieser tritt ein, wenn bauliche Maßnahmen an einem Fahrzeug durchgeführt wurden ohne Genehmigungen zu den verbauten Teilen. Dies kann je nach Umbau Volumen und Bereich die Beibringung von Material Zertifikaten und vielem mehr mit sich bringen.

 

§ 23 der StVZO 

Der Paragraf 23 umfasst das Thema H Gutachten des § 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung.

§ 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung regelt die Einstufung eines Fahrzeuges als Oldtimer. Hier ist in jedem Fall ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich.

Entsprechend ist die Prüfung zu den nach einer der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie durchzuführen. Das Gutachten ist nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. Bei dieser Begutachtung muss auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchgeführt werden oder gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt werden.